Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR FIRMENKUNDEN

1. Vertragsabschluß

a. Verträge schließen wir nur zu nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir
uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen.
b. Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderung und Ergänzungen bedürfen
der Schriftform
c. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftliche
anerkannt worden sind.

2. Preise

a. Unsere Preise verstehen sich rein netto (excl. Mwst.) und, sofern keine anderen
Vereinbarungen getroffen sind, ab Werk. Sämtliche Versand- und
Transportkosten sowie Zollkosten bei Auslands-Lieferungen gehen
ausschließlich zu Lasten des Bestellers.
b. Den Preisen liegen die zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Lohn- und
Materialkosten zugrunde. Bei Lieferzeiten von mehr als 2 Monaten werden die
am Liefertag gültigen Preise berechnet.

3. Zahlungsbedingungen

a. Unsere Rechnungen sind zahlbar spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum
netto Kassa, wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzug ist nur gestattet, wenn
ältere Rechnungen vollständig bezahlt sind
b. Die Zurückhaltung einer Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher
Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
c. Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen
Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel
an seine Kreditwürdigkeit rechtsfertigen, wozu insbesonders auch eine
Veränderung der Rechtsform gehören kann, so werden sämtliche noch offen
stehenden Forderungen sofort fällig, ebenso laufende Wechsel. In allen diesen
Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder
Sicherstellung weiterzuliefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere
Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
d. Wechsel nehmen wir nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung
entgegen.
e. Bei Teillieferungen dürfen einzelne Rechnungen gestellt werden, auch wenn
noch nicht der gesamte Auftrag ausgeführt wurde.

4. Lieferungs- und Abnahmepflichten

a. Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der
Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Liefertag ist der Tag der
Versandbereitschaftsmeldung. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser
Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei
Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug.
b. Teillieferungen sind zulässig
c. Werden wir an der rechtszeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf
bei uns oder unseren Vorlieferanten, die nachweislich von erheblichen Einfluss
sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter
Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller nach,
dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse
ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag
zurücktreten.
d. Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine
angemessene Nachfrist zu setzen. Und nach dem ergebnislosen Ablauf
schriftlich vom Vertrag zurücktreten, soweit die Ware noch nicht fertig gestellt ist.
Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatz-ansprüche sind
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
eines unserer Organe oder leitenden Angestellten vorliegt.
e. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und
Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung
eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem
Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine
zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag
zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
f. Für Vorbereitungshandlungen auf Lieferaufträge ohne nachfolgenden
Liefervertragsabschluß (zB.:Planungen, technische Ausarbeitungen…) sind wir
berechtigt entsprechende Kosten in Rechnung zu stellen

5. Versand/Verpackung

a. Der Auftraggeber entbindet uns von der Rücknahme des Verpackungs- und
Füllmaterials im Sinne der Verpackungs-Verordnung
b. Verpackungskosten für angemessene Verpackung sind in unseren Preisen
enthalten, sofern sie nicht unangemessen hoch im Vergleich zum liefernden
Warenwert sind (maximal 3 % des Warenwertes). Sonderverpackungen sind
gegen Aufpreis erhältlich.
c. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile ab unserem Werk, oder dem
Werk eines Vorlieferanten, auf den Besteller über, auch wenn wir die
Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben.
d. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht
die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung auf ihn über.
e. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und zu
dessen Lasten.
f. Das Material wird unsererseits verpackt und verladen. Abladearbeiten beim
Besteller oder dessen Vertretung sind nicht im Preis enthalten. Seitens des
Bestellers ist dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Hebezeuge (Stapler, Kran..)
zur Abladung zeitgerecht zur Verfügung stehen. Auf Wunsch des
Bestellers erfolgt ein Voraviso, in dem der Zeitraum der Entladung definiert wird..
Die gelieferte Ware muss unmittelbar nach Anlieferung auf Beschädigungen
kontrolliert werden, ansonsten können wir keine Haftung für Schäden übernehmen.

6. Profilfarbe

Bei Oberflächenbearbeitungen (Pulverbeschichtung u. Eloxal) kann es aufgrund von
Bearbeitungen mehrerer Einzelchargen zu Farbabweichungen kommen. Diese
bewegen sich in Toleranzen der Qualicoat und Euras. Auf Wunsch legen wir gerne
Grenzfarbmuster vor. Eine Farbabweichung innerhalb der Toleranzen ist kein
Reklamationsgrund.

7. Copyright

Der Besteller entbindet uns vom Copyright und ähnlichen Schutzrechten an uns
überlassenen Zeichnungen und Schriftstücken. Wir verpflichten uns, angefertigte
Fotokopien und andere Reproduktionen ausschließlich zu Zwecken der Kalkulation
und Produktion zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern diese nicht für
die Herstellung der Waren notwendig ist.

8. Betriebsgeheimnis

Der Besteller verpflichtet sich, verfahrenstechnische Angaben und Abläufe unserer
Produktion nicht an Dritte weiterzugeben.

9. Eigentumsvorbehalt

a. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch
bei einem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Besteller, der Vorbehalt
bezieht sich dann auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Besteller
Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens
vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns
akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch die Gutschrift
des erhaltenen Schecks bei uns.
b. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mwst) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne, oder nach Verarbeitung, weiter
verkauft worden ist. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die
Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und
Scheckprotesten.
c. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzubeziehen, solange keine
Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichsverfahren stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
aber dies der Fall , können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen/Materialien verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeitenden Gegenständen/Materialien zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die
unter Vorbehalt geliefert Ware.
e. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen/Materialien untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden,
dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen/
Materialien zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die
Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller
uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung
entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Ware.
f. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
g. Sollte für die Fertigung von Waren die Herstellung von speziellen Gestellen,
Vorrichtungen und Werkzeugen notwendig sein, verpflichtet sich der Besteller,
auch die Kosten für die Herstellung dieser speziellen Gestelle, Vorrichtungen
und Werkzeuge zu tragen, wobei diese Kosten gesondert in der Rechnung
ausgewiesen werden. Durch den Auftrag zur Herstellung der speziellen Gestelle,
Vorrichtungen und Werkzeuge erlangt der Besteller keinerlei wie immer
geartetes Werknutzungs- oder ähnliches Recht. Die Gestelle, Vorrichtungen und
Werkzeuge verbleiben nach Abschluss des Auftrages beim Auftragnehmer, der
auch alleiniger Träger der Immaterialgüterrechte hinsichtlich diese Gestelle,
Vorrichtungen und Werkzeuge bleibt.

10.Eigentumserwerb durch Be- oder Verarbeitung
uns zur Verfügung gestellter Gegenstände

a. Übergibt uns der Besteller einen Gegenstand zur Be- oder Verarbeitung und ist
der Wert unserer Verarbeitung erheblich geringer als der Wert des
Gegenstandes, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum in Höhe des Fakura-Endbetrages überträgt
b. Wird der Gegenstand bei der Be- oder Verarbeitung mit uns gehörenden
Materialien/Gegenständen vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie
wesentliche Bestandsteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer
Gegenstände/Materialien zu dem Gegenstand des Bestellers zum Zeitpunkt der
Verbindung oder Vermischung.
c. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass
der Besteller uns anteilmäßige Miteigentum in Höhe des Faktura-Endbetrages
überträgt.
d. Für Sachen des Bestellers, an denen wir nach den vorstehenden Bedingungen
Miteigentum erworben haben, gelten insoweit Ziffer 9a) bis Ziffer 9g) dieser
Bedingungen entsprechen.

11.Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung

a. Uns ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu
überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf an den bemängelten Waren nichts
verändert werden. Andernfalls entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
b. Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer
Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder, soweit dies an dem uns zur
Verfügung gestellten Werkstücken unmöglich ist, den Rechnungswert
gutschreiben. Verweigern wir die Mängelbeseitigung zu Unrecht oder geraten wir
damit in Verzug, so kann der Besteller uns eine angemessene schriftliche
Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf nach eigener Wahl
Wandlung oder Minderung verlangen
c. Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den Wert der von uns zur
Verfügung gestellten und gelieferten Materialien. Für das Material des Bestellers
wird keine Haftung und kein Kostenersatz übernommen.
d. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder in
Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaft zwingend gehaftet wird.
e. In allen sonstigen Fällen vertraglicher oder gesetzlicher Haftung, insbesondere
bei der Haftung für im Rahmen des Vertrages gegebene Beratung oder aus
Verletzung sonstiger Nebenpflichten und für die gesetzliche Haftung aus
unerlaubter Handlung, gilt die Beschränkung auf die Haftung für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten.
f. Sämtliche Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen verjähren innerhalb
von sechs Monaten nach Anlieferung, soweit das Gesetz nicht zwingend längere
Fristen vorschreibt
g. Der Gewährleistungsrückgriff nach § 933 b AGBG wird ausdrücklich
ausgeschlossen und gilt als abbedungen.

12.Versicherung

Für vom Besteller angelieferte Gegenstände und an ihn ausgeführte Transporte wird
eine Versicherung, beispielsweise gegen Bruch-, Transport- oder Feuerschäden
sowie gegen Diebstahl nur bei besonderer Vereinbarung auf Kosten des Bestellers
abgeschlossen.

13.Umsatzsteuer-Haftung

Wird die Firma AluFeFa GmbH nachträglich von den Steuerbehörden ihres Landes
auf Zahlung von Umsatzsteuer in Anspruch genommen, weil die Voraussetzung einer
innergemeinschaftlichen Lieferung (§6a UStG der Bundesrepublik Österreich) nicht
vorgelegen haben, ist der Abnehmer zur Erstattung des Betrages gegenüber der
Firma AluFeFa GmbH verpflichtet, wenn die Inanspruchnahme auf Steuerbefreiung
auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte.

14.Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für empfangene Wechsel ist für beide
Teile der Firmensitz der Alufefa GmbH.

15.Gerichtsstand, Rechtswahl

Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich
mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten nach unserer Wahl unser
Hauptsitz oder unsere Niederlassung alleiniger Gerichtsstand. Wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Firmensitz zu verklagen

16.Datenschutz

Der Besteller erteilt seine Zustimmung, dass die zu seiner Person im Rahmen der
Zweckerfüllung (Auftragsabwicklung und Abrechnung) gespeicherten Daten mittels
EDV verarbeitet werden dürfen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften dem
entgegenstehen.

17.Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen
übrigen Bestandteilen verbindlich. Die Vertragspartner sind verpflichtet, bei der
Schaffung einer rechtswirksamen Regelung mitzuwirken, die dem Zweck und der
wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen
Teils der Bestimmung entspricht oder möglichst nahe kommt.

18.Weitere Ansprüche

Weitere als die in den vorstehenden Bedingungen ausdrücklich zugesandten Rechte
und Ansprüche sind ausgeschlossen.

19.Keine Haftung für technische Hinweise

Für techn. Auskünfte, Empfehlungen u. Ratschläge übernimmt der Lieferer keine
Haftung; sie gelten insbesondere niemals als Zusicherung von Eigenschaften. Dies
gilt auch für die Ausgabe techn. Richtlinien. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen
od. sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter
verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

20.Diese Geschäftsbedingungen gelten nur im
Geschäftsverkehr mit anderen Firmen.